Witterung
Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.
Die Entscheidung wird so früh wie möglich über den Hörfunk bekanntgegeben. Erziehungsberechtigte, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
Ist Unterrichtsausfall angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Kindern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden.
Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u.a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der VGS) wahrnimmt.
Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden, von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z.B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.
Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist.