Beurlaubungen - GS Sandhorst

Grundschule Sandhorst
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Beurlaubungen
Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von der Konferenz nach § 34 Abs. 2 Nr. 7 NSchG beschlossenen Grundsätzen.
Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Dazu gehört  z. B. nicht der Antritt einer Ferienreise einige Tage vor Ferienbeginn mit der Begründung eines günstigeren Reisepreises.

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